KuBi Nord e. V.

Kultur und Bildung Nord e. V.

Der Vorstand:

Vorsitzender
Christian Habuch
Stellvertretender Vorsitzender
Susan Ella-Mittrenga
Schatzmeister
Mark Ella

Satzung des Vereins Kultur und Bildung Nord e. V.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Kultur und Bildung Nord e. V.“, kurz: KuBi Nord.
    2. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremerhaven eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Ziele und Aufgaben des Vereins
    1. Ziel des Vereins ist Bildung und Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens und die Förderung politischer und kultureller Bildung und des lokalen Tourismus.
    2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
      1. Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen
      2. Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und Seminaren
      3. Organisation von kulturellen Veranstaltungen
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt.
    3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
    4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  5. Organe des Vereins
      Organe des Vereins sind:
      1. Mitgliederversammlung
      2. Vorstand
  6. Mitgliederversammlung
    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
      1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
      2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
      4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
      8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
      9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
      10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.
    3. Der Vorstand beschließt über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern und die Höhe ihrer Bezüge.
    4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
    5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
    6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Satzungsänderungen und Auflösung
    1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bremerhaven, 11. Mai 2015